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   OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16   

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https://dejure.org/2016,8597
OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 (https://dejure.org/2016,8597)
OLG München, Entscheidung vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 (https://dejure.org/2016,8597)
OLG München, Entscheidung vom 21. März 2016 - 2 Ws 131/16 (https://dejure.org/2016,8597)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Ein Schöffe, der die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet und sich verfassungsfeindlich äußert, ist wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes zu entheben

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2016, 637 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16
    Dieser sich für Berufsbeamte und hauptamtliche Richter aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung zur Verfassungstreue (vgl. BVerfGE 39, 334 ) unterliegen nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter.

    Denn dieses Grundrecht, das nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, die wiederum grundrechtsfreundlich im Lichte der insgesamt zu gewährleistenden ungehinderten öffentlichen Diskussion auszulegen sind ("Wechselwirkung der Grundrechte", "grundrechtliche Werteordnung", vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198) findet im vorliegenden Fall ihre Schranke in der - wie ausgeführt -unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Verpflichtung eines Schöffen zur persönlichen Verfassungstreue, die ihn - auch außerhalb seines Amtes als ehrenamtlicher Richter - unbeschadet uneingeschränkt zulässiger Kritik an den Zielen oder der konkreten Politik der jeweiligen Regierung verpflichtet, die geltende verfassungsrechtliche Ordnung als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr zu bekennen und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16
    Denn dieses Grundrecht, das nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, die wiederum grundrechtsfreundlich im Lichte der insgesamt zu gewährleistenden ungehinderten öffentlichen Diskussion auszulegen sind ("Wechselwirkung der Grundrechte", "grundrechtliche Werteordnung", vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198) findet im vorliegenden Fall ihre Schranke in der - wie ausgeführt -unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Verpflichtung eines Schöffen zur persönlichen Verfassungstreue, die ihn - auch außerhalb seines Amtes als ehrenamtlicher Richter - unbeschadet uneingeschränkt zulässiger Kritik an den Zielen oder der konkreten Politik der jeweiligen Regierung verpflichtet, die geltende verfassungsrechtliche Ordnung als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr zu bekennen und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 ).
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Das gilt ebenso für den Vorwurf eines "Völkermordes" am deutschen Volk durch Vermischung mit anderen Ethnien, der auf der pauschalen Darstellung von Ausländern als tödlicher Gefahr für das kollektive Überleben des deutschen Volkes beruht, vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris Rn. 16.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Das gilt ebenso für den Vorwurf eines "Völkermordes" am deutschen Volk durch Vermischung mit anderen Ethnien, der auf der pauschalen Darstellung von Ausländern als tödlicher Gefahr für das kollektive Überleben des deutschen Volkes beruht, vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris Rn. 16.
  • AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18

    Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste

    Sollten entsprechende Anträge durch die Schöffin K. nicht oder nicht rechtzeitig gestellt werden, müsste wegen der hierin liegenden gröblichen Verletzung der Amtspflicht im Sinn von § 51 Abs. 1 GVG durch den Richter am Amtsgericht, der dem Schöffenausschuss vorsitzt (Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 51 GVG RNr. 3) ein Antrag an das Oberlandesgericht Nürnberg auf Amtsenthebung gestellt werden (vgl. zu einem solchen Verfahren auch OLG München Beschluss vom 21.3.2016, Az. 2 Ws 131/16, recherchiert bei juris).
  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Anhaltspunkte für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff können sich darüber hinaus ergeben, wenn mit den Begriffen "Umvolkung", "Volkstod", "Völkermord", "Großer Austausch" oder ähnlichen Umschreibungen die Vorstellung transportiert werden soll, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).
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